Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fit To Fly

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der

Firma Fit To Fly GmbH

(nachstehend „FIT TO FLY“ genannt) Flugplatz Breitscheid, Auf der Hub 4, 35767 Breitscheid

STAND: 1. Juni 2018

§ 1 Definitionen

„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


„Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

„Kunden" können Verbraucher oder Unternehmer sein.

§ 2 Allgemeinverbindlichkeit, Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der FIT TO FLY für sämtliche Leistungen und Lieferungen der FIT TO FLY, insbesondere solche, welche Luftfahrzeuge, deren Komponenten, Geräte oder sonstige Teile aller Art betreffen.

Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Verträge und Aufträge von FIT TO FLY erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden AGB. Letztere gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen FIT TO FLY und dem Kunden etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt FIT TO FLY nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn FIT TO FLY in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote von FIT TO FLY sind freibleibend und unverbindlich und können bis zum Vertragsschluss widerrufen werden. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Kunde das Angebot durch schriftliche Annahmeerklärung oder Vertragsunterzeichnung angenommen hat.

Liegt der Anfrage des Kunden kein Angebot von FIT TO FLY zugrunde, ist FIT TO FLY berechtigt, das in der Anfrage liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang anzunehmen. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn FIT TO FLY eine schriftliche Auftragsbestätigung abgegeben hat oder mit den mit der Vertragsausführung verbundenen Leistungen/Lieferungen seitens der FIT TO FLY für den Kunden erkennbar begonnen wurde.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von FIT TO FLY.

Vertragsgegenstand ist stets die Lieferung oder die Leistung, wie sie in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot durch die FIT TO FLY beschrieben ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck oder andere Vertragsausführungsmodalitäten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von FIT TO FLY ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Von FIT TO FLY oder vom Hersteller herausgegebene Prospekte, Werbeschriften usw. sowie die darin enthaltenen Angaben werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sind.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Von Leistungsbeschreibungen kann FIT TO FLY in einem für den Kunden zumutbaren Umfang jederzeit ohne vorherige Ankündigung abweichen. Ein offenkundiger Irrtum bindet FIT TO FLY in keinem Falle.

Die Mitarbeiter von FIT TO FLY sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit FIT TO FLY hinausgehen.

§ 4 Preise, Vergütungen

Soweit nicht anders angegeben, hält sich FIT TO FLY an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von FIT TO FLY genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Sollte die Umsatzsteuer nicht berechnet worden sein und sich nachträglich herausstellen, dass die Umsatzsteuer hätte berechnet werden müssen, so ist FIT TO FLY berechtigt, die Umsatzsteuer vom Kunden nachzufordern.

Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise ab Verkehrslandeplatz Breitscheid. Werden Leistungen außerhalb des Verkehrslandeplatzes Breitscheid erbracht, so wird hierfür ein zusätzliches Entgelt erhoben. Der Kunde hat eventuelle Reisekosten zum Flugplatz Breitscheid oder zu einem sonstigen Übergabeort selbst zu tragen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 5 Zahlungsmodalitäten

FIT TO FLY ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen oder adäquate Teilrechnungen zu stellen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von FIT TO FLY sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von FIT TO FLY spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FIT TO FLY über den Betrag frei verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
FIT TO FLY ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. FIT TO FLY wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist FIT TO FLY berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Ferner werden alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig, wenn dieser nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. FIT TO FLY ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen und – nach erfolgloser Nachfristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, durch welche die Kaufpreis- oder Vergütungsansprüche von FIT TO FLY aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung), so ist FIT TO FLY nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung
– zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). FIT TO FLY ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Lieferung und Verzugsschaden

Die Liefertermine oder Leistungszeiten ergeben sich in erster Linie aus der Auftragsbestätigung und ggf. ergänzend aus dem Angebot. Sie sind als voraussichtliche Termine unverbindlich. Verbindliche Termine müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Der Beginn der Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die FIT TO FLY die Vertragsdurchführung nicht nur vorübergehend oder kurzfristig wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten von FIT TO FLY oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat FIT TO FLY auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen FIT TO FLY zur einer Verschiebung dieser Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit oder zum (teilweisen) Rücktritt vom Vertrag. Eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist in diesen Fällen nur dann möglich, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung von FIT TO FLY ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungszeit ist FIT TO FLY zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Erst bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist kann FIT TO FLY in Verzug geraten, es sei denn, FIT TO FLY hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung des Liefer- bzw. Fertigstellungstermins. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. FIT TO FLY ist aber dann berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen und Leistungen zu berechnen, sofern diese für den Kunden wirtschaftlich nutzbar sind.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von FIT TO FLY setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
FIT TO FLY ist zu Teillieferungen sowie Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der Kunde würde dadurch unangemessen benachteiligt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist FIT TO FLY berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrage durch FIT TO FLY gilt ein Schadenersatzbetrag von 15 % des Nettovertragspreises als vereinbart, der mit einer eventuell geleisteten Anzahlung des Kunden verrechnet werden kann. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass FIT TO FLY kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bleibt davon unberührt.

§ 7 Gefahrübergang

Es gilt grundsätzlich eine Holschuld des Kunden. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs (Totalverlust) oder einer zufälligen Verschlechterung (Beschädigung) des Vertragsgegenstandes geht auf ihn über, sobald der Vertragsgegenstand für auf dem Flugplatz Breitscheid absprachegemäß für den Kunden zur Abholung bereitgestellt wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Sollte eine Lieferungsvereinbarung bestehen, dann geht die Gefahr unabhängig davon, ob die Lieferung durch FIT TO FLY, durch den Kunden selbst oder durch Dritte erfolgt, mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an die den Transport durchführende Person auf den Kunden über.

Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder gerät dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Übergabebereitschaft auf ihn über. Der Kunde trägt in diesem Fall auch die erforderlichen Kosten für Mehraufwendungen (z. Bsp. Aufbewahrungs- und Abstellkosten).

Ansprüche, die FIT TO FLY wegen des Untergangs oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes gegen einen außenstehenden Dritten zustehen, werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.

Erfolgt die Abnahme oder Übergabe nicht durch den Kunden selbst, sondern durch einen Beauftragten, so muss sich dieser durch eine entsprechende Legitimation ausweisen. Andernfalls darf FIT TO FLY die Abnahme oder Übergabe durch den Beauftragen verweigern. Die durch eine berechtigte Verweigerung entstehende Verzögerung der Abnahme oder Übergabe hat der Kunde zu vertreten. FIT TO FLY ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Legitimation des Beauftragten oder dessen Flugberechtigung zu prüfen.

§ 8 Gewährleistung

Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes getroffene Vereinbarung.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch FIT TO FLY nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden steht es frei, Ansprüche aus solchen Garantieerklärungen gegenüber dem Hersteller direkt geltend zu machen.
Geringfügige und für die Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes unwesentliche Abweichungen vom Vertrag ändern an der Vertragsgemäßheit des Vertragsgegenstandes nichts und können nicht beanstandet werden.

Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, falls der Mangel auf normalem Verschleiß, höherer Gewalt, unsachgemäßer oder fehlerhafter Behandlung, Veränderung durch den Kunden oder Dritte oder auf der Nichtbeachtung gesetzlicher Regelungen oder technischer Anweisungen beruht.

Gewährleistung gegenüber Verbrauchern:

Ist der Kunde Verbraucher, so haftet FIT TO FLY für Mängel an Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
Eine Mangelbeseitigung wird grundsätzlich am Flugplatz Breitscheid durchgeführt. FIT TO FLY steht jedoch das Recht zu, im Ausnahmefall eine Mangelbeseitigung selbst oder durch Beauftragung eines Drittunternehmens am Standort der mangelhaften Sache vorzunehmen.
Der Verbraucher hat FIT TO FLY die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Vertragsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Verbraucher FIT TO FLY den mangelhaften Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, einschließlich Ausbau und Einbaukosten, trägt FIT TO FLY, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Verbrauchers als unberechtigt heraus, kann FIT TO FLY die ihr hieraus entstandenen Kosten vom Verbraucher ersetzt verlangen, wenn dieser das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte kennen müssen.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Verbraucher zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so ist der Verbraucher nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung im gesetzlichen Umfang zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang. Bei der Lieferung von gebrauchten Sachen beträgt sie ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die jeweilige Verjährung mit der Abnahme.
Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Gewährleistung gegenüber Unternehmern:

Ist der Kunde Unternehmer, so haftet FIT TO FLY für Mängel an Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Soweit der Unternehmer Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne ist, setzen die Mängelansprüche des Unternehmers voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Mängelbeseitigung nach Wahl von FIT TO FLY durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
Eine Mangelbeseitigung wird grundsätzlich am Flugplatz Breitscheid durchgeführt. FIT TO FLY steht jedoch das Recht zu, im Ausnahmefall eine Mangelbeseitigung selbst oder durch Beauftragung eines Drittunternehmens am Standort der mangelhaften Sache vorzunehmen.
Der Unternehmer hat FIT TO FLY die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Vertragsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Unternehmer FIT TO FLY den mangelhaften Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn FIT TO FLY ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt FIT TO FLY, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Unternehmers als unberechtigt heraus, kann FIT TO FLY die ihr hieraus entstandenen Kosten vom Unternehmer ersetzt verlangen, wenn dieser das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte kennen müssen.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Unternehmer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so ist der Unternehmer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung im gesetzlichen Umfang zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Bei gebrauchten Sachen ist eine Haftung für Mängel ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Ist der Kunde Verbraucher, so behält sich FIT TO FLY das Eigentum an allen von ihr gelieferten Gegenständen, Zubehör- und Ersatzteilen sowie Tausch- Aggregaten bis zur vollständigen Bezahlung der jeweils gelieferten oder ausgetauschten Gegenstände vor.

Ist der Kunde Unternehmer, so gilt folgendes:

FIT TO FLY behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Gegenständen, Zubehör- und Ersatzteilen sowie Tausch-Aggregaten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Geht das Eigentum an von FIT TO FLY zur Verfügung gestellten Teilen durch Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung unter, so wird FIT TO FLY im Verhältnis der Werte Miteigentümer des Gegenstandes, mit dem die von FIT TO FLY gelieferten Gegenstände verbunden, vermischt oder zu dem sie verarbeitet worden sind.
Der Unternehmer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Alle Forderungen, welche ihm aus der Weiterveräußerung oder ähnlichem
Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, werden hiermit im Voraus an FIT TO FLY abgetreten, was FIT TO FLY hiermit annimmt. Der Unternehmer bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, wobei die Befugnis von FIT TO FLY unberührt bleibt, die Forderung selbst einzuziehen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf ein dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand oder auf eine abgetretene Forderung hat der Unternehmer FIT TO FLY unverzüglich mitzuteilen.

FIT TO FLY steht wegen sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag oder wegen sonstiger Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Zurückbehaltungsrecht und das vertragliche Pfandrecht können auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen und Lieferungen geltend gemacht werden, soweit solche mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang standen.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Ist der Kunde Unternehmer, dann ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Unternehmers zur Aufrechnung besteht jedoch uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

§ 11 Datenschutz

Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Vertragsausführung notwendigen Daten und Informationen werden von FIT TO FLY aufbewahrt. FIT TO FLY ist berechtigt, die Daten und Informationen zu verarbeiten.

FIT TO FLY ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung die Daten und Unterlagen unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte weiterzugeben, soweit dies der Vertragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen von FIT TO FLY dient.

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet FIT TO FLY bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haftet FIT TO FLY – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn ihr bzw. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit von FIT TO FLY bzw. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, haftet FIT TO FLY nur

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung von FIT TO FLY jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

Die sich aus § 12 Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit FIT TO FLY einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn FIT TO FLY die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von FIT TO FLY.

§ 13 Werftbedingungen bei Reparatur oder Wartung

Soweit der Kunde FIT TO FLY den Vertragsgegenstand oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder weitere Gegenstände zur Reparatur oder Wartung zur Verfügung stellt, gelten zusätzlich die nachstehenden Bestimmungen:

Kostenvoranschlag

Kostenschätzungen durch FIT TO FLY sind - gegenüber einem Kostenvoranschlag - lediglich eine unverbindliche Prognose über die mit einer Leistung durch FIT TO FLY verbundenen Preise. Die Kostenschätzung ist nicht bindend.
Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. FIT TO FLY ist an diesen Kostenvoranschlag und an die dort genannte Preisangabe bis zum Ablauf von vier Wochen nach Abgabe gebunden.

Ausführung der Arbeiten

FIT TO FLY ist zur Ausführung eines Auftrags nur verpflichtet, wenn der Kunde Eigentümer bzw. Halter der betreffenden Sache ist oder das Einverständnis des Eigentümers oder des Halters in die Erteilung des Auftrags nachweist.
Soweit sich bei der Auftragsdurchführung zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen, ist FIT TO FLY berechtigt, solche Zusatzarbeiten in angemessenen Rahmen auch ohne Rücksprache mit dem Kunden selbständig auszuführen. Entstehen hierdurch Mehrkosten, so kann FIT TO FLY diese ohne vorherige Zustimmung dem Kunden in Rechnung stellen.
FIT TO FLY ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vertragsleistungen unter Verwendung von branchenüblichen Austauschteilen durchzuführen. Mit Abnahme der Vertragsleistungen geht das ausgebaute Altteil in das Eigentum von FIT TO FLY über.
Ein Auftrag an FIT TO FLY schließt auch die Ermächtigung ein, ohne besondere Zustimmung des Kunden kostenpflichtig Probeflüge, Probeläufe und sonstige zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendige Arbeiten durchzuführen.

Versicherung

FIT TO FLY hält die vom Kunden übergebenen Auftragsgegenstände nicht extra versichert. Das Risiko des Versicherungsschutzes des Auftragsgegenstandes während der Ausübung der Arbeiten trägt der Kunde.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erklärung zur Verbraucherschlichtung

Auf diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FIT TO FLY und dem Kunden findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregelungen sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt/Main. FIT TO FLY ist allerdings – nach ihrer Wahl – auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

FIT TO FLY ist zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

§ 15 Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen, die zwischen FIT TO FLY und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Eventuelle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Wenn und soweit Vertragsunterlagen, Anlagen, AGB oder sonstige Unterlagen, ganz oder teilweise, in eine Fremdsprache übersetzt werden, so gilt gleichwohl bei Streitigkeiten ausschließlich deren deutschsprachige Fassung.

Eine Abtretung von Rechten oder Ansprüchen durch den Kunden an Dritte ist ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche schriftliche Einwilligung von FIT TO FLY erteilt wurde.

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend vom Vorstehenden die § 306 Abs. 1 und 2 BGB.

HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ UND ZUR DATENVERARBEITUNG

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen in der EU vereinheitlicht werden. Dadurch soll der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der EU insgesamt sichergestellt werden. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Datenschutzinformation sind sämtliche Informationen, die einen Bezug zu Ihrer Person aufweisen. Wir nehmen den Schutz persönlicher Daten sehr ernst. Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten wir ausschließlich im Einklang mit den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Datenschutzanforderungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die von
uns gesetzlich oder kraft vertraglicher Vereinbarung zu erhebenden Daten zu unserem Vertragsverhältnis.

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten

Wir verarbeiten personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung oder im Rahmen einer Geschäftsanbahnung von Ihnen oder anderen Betroffenen erhalten. Zudem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Luftfahrzeugregister, Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen der Fit To Fly- Gruppe oder von sonstigen Dritten (z.B. einer Kreditauskunftei) berechtigt übermittelt werden.

Üblicherweise erheben wir folgende personenbezogene Daten:

Personalien (Anrede, Vorname, Nachname)
bei juristischen Personen zudem Firma, Registergericht und Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
E-Mail-Adresse
Anschrift oder sonstige Kontaktdaten
Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk) und Faxnummer
Staatsangehörigkeit

Darüber hinaus können dies auch weitere Daten sein, die für die Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Dies können beispielsweise auch Auftragsdaten (z.B. Zahlungsauftrag), Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Umsatzdaten im Zahlungsverkehr) sowie Informationen über Ihre finanzielle Situation (z.B. Bonitätsdaten, Scoring- oder Ratingdaten) sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten sein.

Zweck der Datenverarbeitung und deren Rechtsgrundlage

Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)
Die Verarbeitung von Daten erfolgt primär,
um Sie als unseren (potentiellen) Vertragspartner identifizieren zu können;
zur Erfüllung gegenseitiger vertraglicher Verpflichtungen oder um erforderliche vorvertragliche Maßnahmen ergreifen zu können;

* zur Korrespondenz mit Ihnen und zur Rechnungsstellung.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zur Erfüllung gegenseitiger vertraglicher Verpflichtungen oder um erforderliche vorvertragliche Maßnahmen ergreifen zu können, erforderlich.

* im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)
Soweit erforderlich verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Beispiele dafür sind:

Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien (z.B. SCHUFA) zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken;
Werbung oder Markt- und Meinungsforschung soweit Sie der Nutzung Ihrer Daten nicht widersprochen haben,
Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten;
Gewährleistung unserer IT-Sicherheit und unseres IT-Betriebs;
Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten.
* aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO)
Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Lichtbilder im Rahmen von Veranstaltungen, Newsletterversand) erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden Der Widerruf einer Einwilligung wirkt erst für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.

Speicherung und Löschung der Daten

Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten solange dies für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken:

Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, die sich z.B. ergeben aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) ergeben können. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen in der Regel zwei bis zehn Jahre.
Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese
Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO für die Erfüllung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehören insbesondere Dienstleister oder Vertragspartner, die wir im Rahmen von Auftragsdatenverhältnissen heranziehen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist somit die Verarbeitung zur Vertragserfüllung und –durchführung.

Sofern Dienstleister nicht im Rahmen einer Auftragsverarbeitung für uns tätig werden, wie z. Bsp. Handwerker oder sonstige Fachbetriebe, ist Rechtsgrundlage für die Weitergabe der personenbezogenen Daten, dass die Leistungen Dritter zum Zwecke der optimierten und effizienten Erfüllung des Vertrages mit Ihnen bzw. der Erfüllung unserer Vertragspflichten erforderlich ist.

Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die Sie uns Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben oder an die wir aufgrund einer Interessenabwägung befugt sind, personenbezogene Daten zu übermitteln.

Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre ggf. erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;

gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und

gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.
Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen.

Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende berechtigte Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an fly@fit2fly-breitscheid.de